Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 116
§ 116 – zvg
Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.
Kurz erklärt
- Die Ausführung des Teilungsplans wird bis zur Rechtskraft des Zuschlags gestoppt.
- Dies gilt, wenn der Ersteher einen Antrag auf Aussetzung stellt.
- Auch ein Bürge kann einen Antrag auf Aussetzung stellen, wenn er mithaftend erklärt wurde.
- Die Regelung betrifft auch bestimmte Fälle des Meistbietenden.
- Die Aussetzung bleibt bestehen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.