Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 94a

§ 94a – zvg

(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist, normal normal die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder normal normal die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist. normal normal normal arabic (2) Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, normal normal bauliche Missstände oder Mängel aufweist, normal normal den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder normal normal nicht angemessen genutzt wird. normal normal normal arabic Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben. (3) Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder normal normal der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat. normal normal normal arabic (4) § 94 Absatz 2 findet Anwendung. Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann einen Antrag stellen, um ein Grundstück gerichtlich verwalten zu lassen, bis die Zahlung oder Einigung über die Erlösverteilung erfolgt ist.
  • Der Antrag muss spätestens beim Verteilungstermin und nach Anordnung der Zwangsversteigerung gestellt werden.
  • Die Gemeinde muss bestätigen, dass das Grundstück eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt oder bauliche Mängel aufweist.
  • Die gerichtliche Verwaltung kann nach Erteilung des Zuschlags angeordnet werden und wird aufgehoben, wenn der Teilungsplan ausgeführt ist.
  • Der Verwalter kann von der Gemeinde die Zahlung seiner Vergütung verlangen, wenn der Ersteher nicht zahlt; die Gemeinde kann diese Kosten dann vom Ersteher zurückfordern.