Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 96

§ 96 – zvg

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Kurz erklärt

  • Die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung unterliegt bestimmten Regeln.
  • Die Zivilprozessordnung gilt für diese Beschwerde, aber nur teilweise.
  • Es gibt spezielle Vorschriften in den §§ 97 bis 104, die Vorrang haben.
  • Diese speziellen Vorschriften können von den allgemeinen Regeln abweichen.
  • Die Anwendung der Zivilprozessordnung ist also eingeschränkt.