Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 153c

§ 153c – zvg

(1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs.2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt. (2) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die einstweilige Einstellung aufheben, wenn der Gläubiger einen Antrag stellt.
  • Die Aufhebung erfolgt, wenn die Gründe für die Einstellung nicht mehr bestehen oder Auflagen nicht beachtet werden.
  • Auch die Zustimmung des Insolvenzverwalters kann zur Aufhebung führen.
  • Der Insolvenzverwalter muss vor der Gerichtsentscheidung angehört werden.
  • Wenn die Aufhebung nicht erfolgt, endet die Wirkung der Einstellung mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens.