Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 153a

§ 153a – zvg

Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Vieh nach der Verkehrssitte nicht Zubehör des Grundstücks, so hat, wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 153 Anordnungen darüber zu erlassen, welche Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, daß das Vieh aus den Erträgnissen des Grundstücks ernährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat und wie die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen ist.

Kurz erklärt

  • Vieh, das nicht als Zubehör zum Grundstück gilt, gehört nicht automatisch zum landwirtschaftlichen Betrieb.
  • Wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt wird, muss das Vollstreckungsgericht Anordnungen treffen.
  • Diese Anordnungen betreffen die Zahlungen, die der Schuldner für die Ernährung des Viehs leisten muss.
  • Die Zahlungen sollen aus den Erträgen des Grundstücks finanziert werden.
  • Es wird auch festgelegt, wie die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung sichergestellt wird.