Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 153

§ 153 – zvg

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen. (2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht gibt dem Verwalter Anweisungen zur Verwaltung nach Anhörung von Gläubiger und Schuldner.
  • Es legt die Vergütung des Verwalters fest und überwacht die Geschäftsführung.
  • In bestimmten Fällen kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
  • Das Gericht kann dem Verwalter eine Sicherheitsleistung auferlegen.
  • Zwangsgeld kann gegen den Verwalter festgesetzt werden, nachdem es angedroht wurde, und er kann entlassen werden.