§ 169 – zvg
(1) Ist das Schiff einem Mieter oder Pächter überlassen, so gelten die Vorschriften des § 578a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Soweit nach § 578a Abs. 2 für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Schiffs maßgebend; ist der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, auf Antrag des Gläubigers dem Mieter oder Pächter zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt. (2) Soweit das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das Schiffsregister einzutragen. Die Schiffshypothek entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher das Schiff inzwischen veräußert hat. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) über die durch Rechtsgeschäft bestellte Schiffshypothek.
Kurz erklärt
- Wenn ein Schiff vermietet oder verpachtet ist, gelten bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Bei rechtlichen Vorgängen über die Miete oder Pacht wird die Beschlagnahme des Schiffs anstelle des Eigentumsübergangs betrachtet.
- Der Mieter oder Pächter wird über die Beschlagnahme informiert, wenn der Zwangsversteigerungsbeschluss zugestellt wird.
- Eine Schiffshypothek muss im Schiffsregister eingetragen werden, wenn das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht korrigiert wird.
- Die Schiffshypothek entsteht mit der Eintragung, auch wenn das Schiff bereits verkauft wurde.