Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 75

§ 75 – zvg

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren wird beendet, wenn der Schuldner einen Zahlungsnachweis vorlegt.
  • Der Nachweis kann von einer Bank, Sparkasse oder durch eine öffentliche Urkunde stammen.
  • Der Nachweis muss zeigen, dass der Schuldner oder ein berechtigter Dritter gezahlt hat.
  • Die Zahlung muss den erforderlichen Betrag zur Befriedigung des Gläubigers abdecken.
  • Die Zahlung muss auch die Kosten des Verfahrens decken.