Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 85

§ 85 – zvg

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten. (2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen. (3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot. (4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Zuschlag wird verweigert, wenn ein nicht berechtigter Beteiligter vor Verhandlungsende einen neuen Versteigerungstermin beantragt und Schadensersatz sowie Sicherheit leistet.
  • Die Sicherheit muss dem Teil des bisherigen Meistgebots entsprechen, der bis zum Verteilungstermin zu berichtigen ist.
  • Der neue Versteigerungstermin muss auch dem Meistbietenden mitgeteilt werden.
  • Bei der weiteren Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot als Gebot des Beteiligten, inklusive Zinsen und Mehrkosten.
  • Die Regelungen des ersten Absatzes gelten nicht für das fortgesetzte Verfahren.