Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 171m
§ 171m – zvg
Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
Kurz erklärt
- Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach der Zuschlagserteilung eingereicht werden.
- Innerhalb von zwei Wochen kann die Beschwerde auf die Gründe des § 100 gestützt werden.
- Nach Ablauf der zwei Wochen können nur noch Verstöße gegen § 171l Abs. 2 geltend gemacht werden.
- Die Fristen sind verbindlich und müssen eingehalten werden.
- Es gibt unterschiedliche Fristen für verschiedene Beschwerdegründe.