Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171m

§ 171m – zvg

Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.

Kurz erklärt

  • Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach der Zuschlagserteilung eingereicht werden.
  • Innerhalb von zwei Wochen kann die Beschwerde auf die Gründe des § 100 gestützt werden.
  • Nach Ablauf der zwei Wochen können nur noch Verstöße gegen § 171l Abs. 2 geltend gemacht werden.
  • Die Fristen sind verbindlich und müssen eingehalten werden.
  • Es gibt unterschiedliche Fristen für verschiedene Beschwerdegründe.