Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171n

§ 171n – zvg

Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs erlischt, wenn ein Zuschlag erfolgt.
  • Dies geschieht aufgrund eines Mietvertrags, der mindestens sechs Monate dauert.
  • Die Regelungen für den Ersatz von Nießbrauch finden Anwendung.
  • Der Mietvertrag muss für einen längeren Zeitraum abgeschlossen sein.
  • Der Ersatz wird entsprechend den Vorschriften für Nießbrauch behandelt.