Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171g

§ 171g – zvg

(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs. (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. (3) § 94a ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die gerichtliche Bewachung und Verwahrung ersetzt die Verwaltung des versteigerten Luftfahrzeugs.
  • Das Gericht muss die Maßnahmen aufheben, wenn der notwendige Geldbetrag nicht bereitgestellt wird.
  • § 94a findet in diesem Fall keine Anwendung.