Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 174
§ 174 – zvg
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Kurz erklärt
- Ein Gläubiger hat ein anerkanntes Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück im Insolvenzverfahren.
- Er kann bis zum Ende der Verhandlung im Versteigerungstermin eine Forderung stellen.
- Bei der Feststellung des geringsten Gebots werden nur vorrangige Rechte berücksichtigt.
- Das Grundstück wird entsprechend dieser Forderung versteigert.
- Der Gläubiger kann eine Abweichung bei der Auktion verlangen.