Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 173
§ 173 – zvg
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Anordnung des Verfahrens wird nicht als Beschlagnahme betrachtet.
- Die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter hat jedoch die Wirkung einer Beschlagnahme.
- Dies gilt im Sinne der §§ 13 und 55.
- Der Insolvenzverwalter erhält den Beschluss offiziell.
- Die rechtlichen Konsequenzen der Zustellung sind ähnlich wie bei einer Beschlagnahme.