Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 167
§ 167 – zvg
(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen. (2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
Kurz erklärt
- Die Schiffsbezeichnung für die Versteigerung muss aus dem Schiffsregister stammen.
- Der Versteigerungstermin wird entsprechend der Schiffsbezeichnung festgelegt.
- Die Aufforderung gemäß § 37 Nr. 4 muss klar auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
- Schiffsgläubiger müssen in der Aufforderung berücksichtigt werden.
- Es ist wichtig, dass die Informationen korrekt und eindeutig sind.