Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 132

§ 132 – zvg

(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Nach dem Teilungsplan kann die Forderung gegen den Ersteher und bestimmte Bürgen oder Meistbietenden vollstreckt werden.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn der Ersteher zusätzlich Zahlungen leisten muss.
  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses, der den Zuschlag erteilt.
  • In der Vollstreckungsklausel müssen der Berechtigte und der Betrag der Forderung angegeben werden.
  • Eine separate Urkunde zur Übertragung der Forderung ist nicht erforderlich.