Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 17
§ 17 – zvg
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. (2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch. (3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Kurz erklärt
- Eine Zwangsversteigerung kann nur angeordnet werden, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks oder dessen Erbe ist.
- Der Eigentumserwerb muss durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachgewiesen werden.
- Wenn Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt dasselbe Amtsgericht sind, reicht eine Bezugnahme auf das Grundbuch.
- Die Erbfolge muss durch Urkunden nachgewiesen werden, es sei denn, sie ist dem Gericht bekannt.
- Es ist wichtig, dass die Nachweise ordnungsgemäß erbracht werden, um die Zwangsversteigerung zu ermöglichen.