Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 145

§ 145 – zvg

Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften aus § 105 Abs. 2 Satz 2 sowie §§ 127 und 130 bis 133 gelten auch in bestimmten anderen Fällen.
  • Diese anderen Fälle sind in den §§ 143 und 144 definiert.
  • Die genannten Vorschriften werden also auf diese speziellen Situationen angewendet.
  • Es handelt sich um eine Regelung zur Anwendung von bestehenden Vorschriften.
  • Die Vorschriften sollen in ähnlichen rechtlichen Kontexten konsistent angewendet werden.