Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 145
§ 145 – zvg
Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften aus § 105 Abs. 2 Satz 2 sowie §§ 127 und 130 bis 133 gelten auch in bestimmten anderen Fällen.
- Diese anderen Fälle sind in den §§ 143 und 144 definiert.
- Die genannten Vorschriften werden also auf diese speziellen Situationen angewendet.
- Es handelt sich um eine Regelung zur Anwendung von bestehenden Vorschriften.
- Die Vorschriften sollen in ähnlichen rechtlichen Kontexten konsistent angewendet werden.