Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 145a

§ 145a – zvg

Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. normal normal In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend. normal normal Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. Die Gebote sind in Euro abzugeben. normal normal Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt. normal normal Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung eingetragenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremdwährung festzustellen. Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mit Hypothek oder Grundschuld in einer bestimmten Fremdwährung müssen diese Informationen im Termin bekannt gegeben werden.
  • Der Wert der eingetragenen Belastungen in der Fremdwährung wird zum aktuellen Euro-Kurs ermittelt und bleibt für das Verfahren verbindlich.
  • Gebote müssen in Euro abgegeben werden, und die Höhe des Bargebots wird ebenfalls in Euro festgestellt.
  • Der Teilungsplan wird in Euro erstellt.
  • Wenn ein Gläubiger nicht vollständig befriedigt wird, wird der verbleibende Forderungsteil in der Fremdwährung festgestellt, was für die Haftung und Insolvenz relevant ist.