§ 144 – zvg
(1) Weist der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, daß er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des Bürgen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Die Beteiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen. (2) Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so beschränkt sich das Verteilungsverfahren auf die Verteilung des Erlöses aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet worden sind.
Kurz erklärt
- Der Ersteher oder Bürge kann dem Gericht nachweisen, dass er die Ansprüche der Berechtigten erfüllt hat.
- Der Nachweis muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfolgen.
- Das Gericht ordnet an, dass diese Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
- Die Beteiligten werden über die Niederlegung informiert und können innerhalb von zwei Wochen Erinnerungen einlegen.
- Wenn keine Erinnerungen innerhalb der Frist erhoben werden, erfolgt die Verteilung nur für bestimmte versteigerte oder verwertete Gegenstände.