Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 55

§ 55 – Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, normal normal zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder normal normal zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, normal normal normal arabic erforderlich ist. (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

Kurz erklärt

  • Daten, die gemäß § 50 gespeichert sind, dürfen an zuständige Stellen anderer Staaten übermittelt werden.
  • Die Übermittlung ist erlaubt für Verwaltungsmaßnahmen im Straßenverkehr und zur Verfolgung von Verkehrsverstößen oder Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen.
  • Der Empfänger muss darauf hingewiesen werden, dass die Daten nur für den angegebenen Zweck verwendet werden dürfen.
  • Die Übermittlung der Daten wird gestoppt, wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind.
  • Insbesondere wird die Übermittlung unterlassen, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.