§ 43 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
Kurz erklärt
- Daten aus Fahrzeugregistern dürfen nur auf Anfrage übermittelt werden, es sei denn, es gibt spezielle gesetzliche Regelungen.
- Die übermittelnde Stelle ist verantwortlich für die Zulässigkeit der Datenübermittlung, es sei denn, die Übermittlung erfolgt auf Ersuchen des Empfängers.
- Der Empfänger trägt die Verantwortung, wenn die Daten auf seine Anfrage übermittelt werden.
- Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt wurden, es sei denn, es gibt eine Erlaubnis für andere Zwecke.
- Nichtöffentliche Stellen müssen von der übermittelnden Stelle darauf hingewiesen werden, dass sie für andere Zwecke die Zustimmung benötigen.