Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 2c
§ 2c – Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der Eintragungen im Fahreignungsregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Das Kraftfahrt-Bundesamt informiert die zuständige Behörde über Entscheidungen zu Fahrerlaubnisinhabern.
- Diese Entscheidungen können in das Fahreignungsregister eingetragen werden.
- Es werden Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt.
- Die Informationen betreffen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten während der Probezeit.
- Bei weiteren Unterrichtungen muss auf vorherige Hinweise verwiesen werden.