§ 22a – Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder normal normal (weggefallen) normal normal Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder normal normal nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt. normal normal normal arabic (2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wer Kennzeichen ohne Genehmigung herstellt, verkauft oder ausgibt, kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.
- Das gilt auch für das Nachmachen oder Verfälschen von Kennzeichen, um den Anschein von Echtheit zu erwecken.
- Kennzeichen dürfen nicht in der Absicht hergestellt oder verändert werden, dass sie als offizielle Kennzeichen verwendet werden.
- Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen können von den Behörden eingezogen werden.
- Es gelten die Bestimmungen des § 74a des Strafgesetzbuchs für die Einziehung.