Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 25a

§ 25a – Kostentragungspflicht des Halters

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Kurz erklärt

  • Wenn der Fahrer eines Fahrzeugs bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht ermittelt werden kann, trägt der Halter die Kosten des Verfahrens.
  • Dies gilt auch für Halter von Anhängern, wenn der Verstoß ohne angehängtes Fahrzeug begangen wurde.
  • Die Kosten werden dem Halter auferlegt, es sei denn, es wäre unfair, ihn damit zu belasten.
  • Die Entscheidung über die Kosten erfolgt zusammen mit dem Abschluss des Verfahrens, und der Halter wird vorher angehört.
  • Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen gerichtliche Überprüfung beantragt werden, die Entscheidung des Gerichts ist jedoch endgültig.