Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 56

§ 56 – Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 6 übermittelt werden. (2) Der Abruf ist nur zulässig, wenn diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und normal normal der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet. normal normal normal arabic § 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Automatisierte Abrufe aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind für bestimmte öffentliche Stellen in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erlaubt.
  • Die Datenübermittlung erfolgt nach festgelegten Regelungen durch eine Rechtsverordnung.
  • Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
  • Eine Vielzahl von Übermittlungen oder besondere Eilbedürftigkeit können die Datenübermittlung rechtfertigen.
  • Der Empfängerstaat muss die Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 anwenden.