§ 13 – Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
Kurz erklärt
- Schadensersatz für Verlust der Erwerbsfähigkeit und erhöhte Bedürfnisse wird als Geldrente gezahlt.
- Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Sicherheitsleistungen gelten ebenfalls.
- Wenn der Schuldner keine Sicherheitsleistung leisten muss, kann der Geschädigte dennoch eine verlangen, wenn sich dessen finanzielle Lage verschlechtert hat.
- Unter denselben Bedingungen kann der Geschädigte auch eine Erhöhung der Sicherheitsleistung fordern.
- Die Regelungen gelten für zukünftige Zahlungen.