§ 7 – Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. (3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Kurz erklärt
- Der Halter eines Kraftfahrzeugs muss für Schäden aufkommen, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, wenn jemand verletzt oder getötet wird oder Sachen beschädigt werden.
- Die Pflicht zur Schadensersatz entfällt, wenn der Unfall durch höhere Gewalt passiert ist.
- Wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen des Halters nutzt, muss dieser die Schäden ersetzen, es sei denn, der Halter hat die Nutzung durch eigenes Verschulden ermöglicht.
- Der Halter ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn der Benutzer für den Betrieb des Fahrzeugs angestellt ist oder das Fahrzeug vom Halter überlassen wurde.
- Der Benutzer des Fahrzeugs haftet in diesem Fall anstelle des Halters für den Schaden.