Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 37b

§ 37b – Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: Geschwindigkeitsübertretungen, normal normal Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes, normal normal Überfahren eines roten Lichtzeichens, normal normal Trunkenheit im Straßenverkehr, normal normal Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln, normal normal Nicht-Tragen eines Schutzhelmes, normal normal unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens, normal normal rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren. normal normal normal arabic (2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit: amtliches Kennzeichen, normal normal Fahrzeug-Identifizierungsnummer, normal normal Land der Zulassung, normal normal Marke des Fahrzeugs, normal normal Handelsbezeichnung, normal normal EU-Fahrzeugklasse, normal normal Name des Halters, normal normal Vorname des Halters, normal normal Anschrift des Halters, normal normal Geschlecht, normal normal Geburtsdatum, normal normal Rechtsperson, normal normal Geburtsort, normal normal normal arabic wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Das Kraftfahrt-Bundesamt hilft anderen EU-Staaten bei der Aufklärung von Verkehrsdelikten, die die Verkehrssicherheit gefährden.
  • Zu den Delikten gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes und Fahren unter Einfluss von Drogen oder Alkohol.
  • Auf Anfrage gibt das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Fahrzeug- und Halterdaten an die nationalen Kontaktstellen anderer EU-Staaten weiter.
  • Die übermittelten Daten umfassen unter anderem das Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die persönlichen Daten des Halters.
  • Die Datenweitergabe erfolgt nur, wenn sie für die Aufgaben der anfragenden nationalen Kontaktstelle notwendig ist.