Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 51
§ 51 – Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
Kurz erklärt
- Die Fahrerlaubnisbehörden müssen bestimmte Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt weitergeben.
- Diese Daten betreffen die Fahrerlaubnis und deren Änderungen oder Löschungen.
- Die Übermittlung der Daten muss unverzüglich erfolgen.
- Die Daten werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert.
- Dies geschieht auf Grundlage von § 50 Abs. 1.