Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 51

§ 51 – Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

Kurz erklärt

  • Die Fahrerlaubnisbehörden müssen bestimmte Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt weitergeben.
  • Diese Daten betreffen die Fahrerlaubnis und deren Änderungen oder Löschungen.
  • Die Übermittlung der Daten muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Daten werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert.
  • Dies geschieht auf Grundlage von § 50 Abs. 1.