§ 60 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
Kurz erklärt
- Daten aus den Fahrerlaubnisregistern dürfen nur auf Anfrage übermittelt werden, es sei denn, es gibt spezielle gesetzliche Vorgaben.
- Die Stelle, die die Daten übermittelt, ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung verantwortlich.
- Wenn die Übermittlung auf Anfrage des Empfängers erfolgt, trägt dieser die Verantwortung.
- Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob die Anfrage im Aufgabenbereich des Empfängers liegt, es sei denn, es gibt besondere Gründe zur Prüfung.
- Bei Zweifeln an der Identität der angefragten Person gelten spezielle Regelungen zur Überprüfung.