§ 12 – Höchstbeträge
(1) Der Ersatzpflichtige haftet im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; normal normal im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro. normal normal normal arabic Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Kurz erklärt
- Der Ersatzpflichtige haftet bei Tötung oder Verletzung von Menschen bis zu fünf Millionen Euro.
- Bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen erhöht sich die Haftung auf zehn Millionen Euro.
- Bei geschäftsmäßiger Personenbeförderung steigt die Haftung um 600.000 Euro für jede weitere verletzte oder getötete Person über acht Personen hinaus.
- Bei Sachschäden beträgt die Haftung maximal eine Million Euro, bei automatisierten Fahrfunktionen zwei Millionen Euro.
- Wenn die Gesamtschadenersatzforderungen die Höchstbeträge überschreiten, werden die einzelnen Entschädigungen anteilig gekürzt.