Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 37

§ 37 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist oder soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, normal normal zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, normal normal zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder normal normal zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, normal normal normal arabic erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4 und hinsichtlich der den Anfragegrund begründenden Sachverhalte durch den anderen Staat gegeben sind. (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst werden, normal normal zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder normal normal zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. normal normal normal arabic (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbeitung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.

Kurz erklärt

  • Fahrzeug- und Halterdaten dürfen an andere Staaten übermittelt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Verkehrsverwaltungsmaßnahmen notwendig ist.
  • Die Übermittlung kann auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr erfolgen, wenn keine Zweifel an der Gegenseitigkeit bestehen.
  • Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden.
  • Die Übermittlung wird gestoppt, wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind oder wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutz besteht.
  • Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Übermittlung auch ablehnen, wenn der Aufwand dafür als nicht vertretbar angesehen wird.