Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 8
§ 8 – Ausnahmen
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, normal normal wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder normal normal wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Unfälle mit bestimmten langsamen Kraftfahrzeugen.
- Diese Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 20 km/h fahren.
- Ausgenommen sind Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, die im autonomen Betrieb sind.
- Die Regelung gilt nicht, wenn der Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs tätig war.
- Auch nicht, wenn eine beförderte Sache beschädigt wurde, es sei denn, die Person trägt die Sache selbst.