Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 12b
§ 12b – Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
Kurz erklärt
- Die §§ 12 und 12a gelten nicht.
- Dies betrifft Schäden, die durch gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge entstehen.
- Gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge sind spezielle Fahrzeuge.
- Schäden, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, sind ausgenommen.
- Es gibt keine Anwendung der genannten Paragraphen in diesem Fall.