Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 12b

§ 12b – Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.

Kurz erklärt

  • Die §§ 12 und 12a gelten nicht.
  • Dies betrifft Schäden, die durch gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge entstehen.
  • Gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge sind spezielle Fahrzeuge.
  • Schäden, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, sind ausgenommen.
  • Es gibt keine Anwendung der genannten Paragraphen in diesem Fall.