Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 36b

§ 36b – Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes

(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen. (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

Kurz erklärt

  • Das Bundeskriminalamt sendet regelmäßig Fahrzeug- und Führerscheindaten an das Kraftfahrt-Bundesamt.
  • Die Daten stammen aus dem Polizeilichen Informationssystem und betreffen Beweissicherung und Eigentumsermittlung.
  • Es wird ein Abgleich mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durchgeführt.
  • Die übermittelten Daten umfassen Informationen zu Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen.
  • Die Datenübermittlung kann auch automatisiert erfolgen.