Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 1h

§ 1h – Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen

(1) Ist in einem Kraftfahrzeug eine automatisierte oder autonome Fahrfunktion verbaut, die in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften nicht beschrieben ist, so ist die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb dieses Kraftfahrzeugs nach den einschlägigen Genehmigungsvorschriften unter Außerachtlassung der automatisierten oder autonomen Fahrfunktion nur zulässig, wenn bei Deaktivierung der automatisierten oder autonomen Fahrfunktion die Einflussnahme dieser Fahrfunktionen auf die genehmigten Systeme ausgeschlossen ist. (2) Die Aktivierung einer automatisierten oder autonomen Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 1 in einem zugelassenen Kraftfahrzeug für den Betrieb dieser Funktionen im öffentlichen Straßenverkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur auf der Grundlage einer besonderen durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a Absatz 3, § 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger Genehmigungsvorschriften ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht die insofern zu beachtenden technischen Anforderungen.

Kurz erklärt

  • Automatisierte oder autonome Fahrfunktionen müssen in internationalen Vorschriften beschrieben sein, um genehmigt zu werden.
  • Eine Genehmigung für ein Fahrzeug ist nur möglich, wenn die automatisierten Funktionen bei Deaktivierung keinen Einfluss auf andere Systeme haben.
  • Die Aktivierung solcher Funktionen im öffentlichen Straßenverkehr erfordert eine spezielle Genehmigung vom Kraftfahrt-Bundesamt.
  • Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Fahrfunktion den relevanten Vorschriften entspricht.
  • Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht die technischen Anforderungen für diese Genehmigungen.