Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 1b
§ 1b – Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann. (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder normal normal wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Fahrzeugführer darf während der Nutzung automatisierter Fahrfunktionen vom Verkehrsgeschehen abgelenkt sein.
- Er muss jedoch jederzeit bereit sein, die Kontrolle über das Fahrzeug wieder zu übernehmen.
- Wenn das automatisierte System ihn auffordert, muss er sofort die Kontrolle zurücknehmen.
- Er muss auch die Kontrolle übernehmen, wenn er erkennt, dass die Bedingungen für die Nutzung der automatisierten Funktionen nicht mehr gegeben sind.
- Die Sicherheit und ordnungsgemäße Nutzung der Fahrfunktionen haben oberste Priorität.