§ 28a – Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder normal normal weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird. normal normal normal arabic In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.
Kurz erklärt
- Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten können aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Person abweichen.
- Wenn der Regelsatz der Geldbuße 60 Euro oder mehr beträgt und eine niedrigere Geldbuße festgesetzt wird, muss dies in der Entscheidung vermerkt werden.
- Umgekehrt muss auch vermerkt werden, wenn der Regelsatz unter 60 Euro liegt, aber eine Geldbuße von 60 Euro oder mehr festgesetzt wird.
- Diese Regelungen gelten für die Eintragung im Fahreignungsregister.
- Der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz ist entscheidend für die Eintragung im Fahreignungsregister.