Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 1c

§ 1c – Evaluierung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen aus dem Gesetz vom 16. Juni 2017.
  • Die Evaluation erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage.
  • Der Zeitraum für die Evaluation ist nach Ablauf des Jahres 2019.
  • Die Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse.
  • Die Ergebnisse der Evaluation sind wichtig für die Gesetzesbewertung.