Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 1c
§ 1c – Evaluierung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen aus dem Gesetz vom 16. Juni 2017.
- Die Evaluation erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage.
- Der Zeitraum für die Evaluation ist nach Ablauf des Jahres 2019.
- Die Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse.
- Die Ergebnisse der Evaluation sind wichtig für die Gesetzesbewertung.