Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 64

§ 64 – Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln: Geburtsname, normal normal Familienname, normal normal Vornamen, normal normal Tag der Geburt, normal normal Geburtsort, normal normal Geschlecht, normal normal Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie normal normal Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts. normal normal normal arabic Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten. (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern. (3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend.

Kurz erklärt

  • Die Meldebehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt bei Namensänderungen von Personen über 14 Jahren bestimmte persönliche Daten übermitteln.
  • Zu den übermittelten Daten gehören Geburtsname, neuer Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Informationen zur Behörde, die die Namensänderung vorgenommen hat.
  • Wenn die Person im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister eingetragen ist, muss der neue Name dort vermerkt werden.
  • Die übermittelten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden; andernfalls müssen sie vernichtet werden.
  • Landesrecht kann Aufgaben der Fahrzeugzulassung an die Meldebehörden übertragen, wenn keine neuen Kennzeichen oder Änderungen der technischen Daten erforderlich sind.