Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 6b

§ 6b – Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen. (2) (weggefallen) (3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben werden. (5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen kann untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Verantwortlichen oder der von ihm mit Herstellung, Vertrieb oder Ausgabe von Kennzeichen beauftragten Personen ergibt, oder normal normal gegen die Vorschriften über die Führung, Aufbewahrung oder Aushändigung von Nachweisen über die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen verstoßen wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wer Fahrzeugkennzeichen herstellen, vertreiben oder ausgeben möchte, muss dies der Zulassungsbehörde melden.
  • Es müssen Nachweise über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen geführt und aufbewahrt werden.
  • Diese Nachweise müssen auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung vorgelegt werden.
  • Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist verboten, wenn keine vorherige Meldung erfolgt ist.
  • Ein Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder der beauftragten Personen bestehen.