Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 38a

§ 38a – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist. (2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.

Kurz erklärt

  • Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für statistische Zwecke übermittelt werden.
  • Die Übermittlung ist nur erlaubt, wenn anonymisierte Daten nicht ausreichen.
  • Die Statistiken müssen durch Rechtsvorschriften angeordnet sein.
  • Es gelten die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes.
  • Auch die Statistikgesetze der einzelnen Bundesländer sind anzuwenden.