Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 57

§ 57 – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.

Kurz erklärt

  • Daten, die nach § 50 gespeichert sind, können für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
  • Für die Verwendung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gilt § 38.
  • Die Daten dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden.
  • Für statistische Zwecke gilt § 38a.
  • Die Daten können ebenfalls für gesetzgeberische Zwecke verwendet werden, gemäß § 38b.