Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 57
§ 57 – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
Kurz erklärt
- Daten, die nach § 50 gespeichert sind, können für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
- Für die Verwendung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gilt § 38.
- Die Daten dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden.
- Für statistische Zwecke gilt § 38a.
- Die Daten können ebenfalls für gesetzgeberische Zwecke verwendet werden, gemäß § 38b.