Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 6c
§ 6c – Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.
Kurz erklärt
- § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5 gelten auch für bestimmte Kennzeichenvorprodukte.
- Diese Produkte müssen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr näher bestimmt werden.
- Es handelt sich um Produkte, bei denen nur die Beschriftung fehlt.
- Die Regelungen betreffen die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe dieser Produkte.
- Die Vorschriften sind analog anzuwenden wie in den genannten Absätzen.