§ 2b – Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. (2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3 von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt. (3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.
Kurz erklärt
- Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Gruppengespräche und Fahrproben eine sicherere Einstellung im Straßenverkehr entwickeln.
- Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine Teilnahme an einem Einzelseminar erlauben.
- Aufbauseminare dürfen nur von lizenzierten Fahrlehrern durchgeführt werden.
- Besondere Seminare für Fahranfänger, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren sind, werden von anerkannten Seminarleitern geleitet.
- Teilnehmer ohne Fahrerlaubnis oder mit Fahrverbot müssen die Regelungen für die Fahrprobe beachten.