Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 63

§ 63 – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, normal normal darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, normal normal über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55, normal normal über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53, normal normal über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54, normal normal darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen, normal normal über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind, normal normal über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und normal normal über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen.
  • Diese Verordnungen regeln die Datenübermittlung von Führerscheinherstellern an das Kraftfahrt-Bundesamt.
  • Es wird festgelegt, welche Daten im Fahrerlaubnisregister gespeichert werden dürfen.
  • Es werden Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch der Daten und deren Abruf im automatisierten Verfahren definiert.
  • Es gibt spezielle Regelungen für ausländische öffentliche Stellen und für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr.