Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 37c

§ 37c – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.

Kurz erklärt

  • Das Kraftfahrt-Bundesamt muss jährlich bis zum 31. März Informationen an die Europäische Kommission übermitteln.
  • Diese Informationen betreffen Fahrzeughalter, die von der Versicherungspflicht befreit sind.
  • Die Daten umfassen Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter.
  • Die Übermittlung erfolgt zur Erfüllung einer Berichtspflicht gemäß einer EU-Richtlinie.
  • Die relevante EU-Richtlinie stammt vom 16. September 2009 und betrifft die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.