§ 63d – Informationen an die Halter
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält, die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den Interessen der betroffenen Fahrzeughalter angemessen zu fördern. Die Eignung der angemessenen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.
Kurz erklärt
- Das Kraftfahrt-Bundesamt darf Fahrzeug- und Halterdaten nutzen, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zustimmt.
- Die Nutzung der Daten dient bestimmten Zwecken, die in einem anderen Paragraphen genannt sind.
- Fahrzeughalter können schriftliche Informationen über Maßnahmen erhalten, die sie betreffen.
- Das Ministerium gibt seine Zustimmung, wenn es die Maßnahme als geeignet erachtet, um die genannten Zwecke zu fördern.
- Bei staatlich geförderten Maßnahmen wird die Eignung der Zweckförderung automatisch angenommen.