Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
03. Mai 1909
§ 14
§ 14 – Verjährung
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Verjährung bezieht sich auf unerlaubte Handlungen.
- Es gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Regelungen sind auf diese speziellen Fälle anwendbar.
- Unerlaubte Handlungen können rechtliche Konsequenzen haben.
- Die Fristen für die Verjährung sind festgelegt.