Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 03. Mai 1909
§ 14

§ 14 – Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung bezieht sich auf unerlaubte Handlungen.
  • Es gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Regelungen sind auf diese speziellen Fälle anwendbar.
  • Unerlaubte Handlungen können rechtliche Konsequenzen haben.
  • Die Fristen für die Verjährung sind festgelegt.